Privat Krankenversicherte erhalten bei Arbeitsunfähigkeit für die vereinbarte Zeit eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Danach wird privates Krankentagegeld gezahlt – sofern dies Bestandteil des Vertrags ist. Mit dem Ende der Gehaltsfortzahlung endet allerdings bei privat Versicherten auch die Rentenversicherungspflicht – im Unterschied zur Rentenversicherungspflicht der meisten gesetzlich Krankenversicherten. Um Rentenlücken zu vermeiden, können Betroffene aber einen Antrag auf eine Rentenversicherungspflicht beim entsprechenden Träger stellen. Voraussetzung dafür ist, dass "sie im letzten Jahr vor der Arbeitsunfähigkeit versicherungspflichtig waren".[1]

Der Antrag sollte innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestellt werden. Die Versicherungspflicht beginnt dann frühestens mit dem Ende der Gehaltsfortzahlung und dauert längstens 18 Monate. Der Beitrag für diese gesetzliche Rentenversicherung wird aus 80 % des zuletzt bis zur Bemessungsgrenze bezogenen Arbeitsentgeltes berechnet. Die Beiträge hat der privat Versicherte allein zu zahlen.

Mit dem Bezug von Krankentagegeld geht auch die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung einher. Während bei gesetzlich Versicherten der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung vom Krankengeld abgezogen wird, übernehmen die privaten Krankenversicherer die Beitragszahlung für die bei ihnen vollversicherten Arbeitnehmer.

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