Die vorzeitige Kündigung eines Versicherungsvertrags ist möglich, wenn

  • ein privat versicherter Arbeitnehmer durch Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze[1] oder Verringerung des Einkommens versicherungspflichtig wird oder
  • ein privat versicherter Selbstständiger vor dem 55. Lebensjahr durch Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig wird oder
  • ein privat Krankenversicherter Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung bei einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung hat, wenn seine monatlichen Gesamteinkünfte nicht mehr als 505 EUR (2023: 485 EUR) betragen.

Die bestehende private Krankenversicherung kann ab Eintritt der Krankenversicherungspflicht bzw. ab Beginn des Anspruchs auf Familienversicherung gekündigt werden. Sie wird nur dann wirksam, wenn innerhalb der Kündigungsfrist der Nachweis einer Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse beim bisherigen Versicherungsunternehmen vorgelegt wird.

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