Begriff

Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Preisnachlass (Belegschaftsrabatt), ist dies für den Arbeitnehmer grundsätzlich ein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil.

Für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist zunächst zu prüfen, ob das Produkt vom Arbeitgeber typischerweise überwiegend an fremde Dritte verkauft wird, z. B. ein Kaufhausangestellter erhält verbilligt Waren, die das Kaufhaus regulär an Kunden verkauft. In diesen Fällen kann vom Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR Gebrauch gemacht werden. Übersteigt der Wert des Rabatts pro Kalenderjahr 1.080 EUR, ist lediglich der darüber hinausgehende Betrag als geldwerter Vorteil zu versteuern bzw. beitragspflichtig.

Verkauft der Arbeitgeber die Waren nicht typischerweise an fremde Dritte, kann die Rabattregelung nicht angewendet werden. Allerdings kommt dann die Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR monatlich (bis 2021: 44 EUR) in Betracht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Grundsätzliche Regelungen enthalten § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag) und § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (50-EUR-Freigrenze für Sachbezüge). Zum steuerlichen Wertansatz der Waren und Dienstleistungen vgl. R 8.2 Abs. 2 LStR. Die lohnsteuerlichen Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV.

Sozialversicherung: Die grundsätzliche Beitragspflicht des Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit von Rabatten ist in der Sozialversicherung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV geregelt. Der den Rabattfreibetrag übersteigende Teil des Sachbezugs ist sozialversicherungspflichtig.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Preisnachlass auf Waren des eigenen Unternehmens bis 1.080 EUR jährlich frei frei
Preisnachlass bis 50 EUR monatlich frei frei

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