1 Beitragsrechtliche Bewertung

Die Gewinne aus einer betriebsintern veranstalteten Verlosung und der vom Arbeitgeber überlassenen Lotterielose werden beitragsrechtlich entsprechend ihrer steuerrechtlichen Beurteilung behandelt. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt liegt deshalb nicht vor, soweit die Einnahmen lohnsteuerfrei sind.[1] Mithin gehören die nicht lohnsteuerfreien Gewinne aus einer betriebsintern veranstalteten Verlosung in aller Regel zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die vom Arbeitgeber überlassenen Lotterielose sind hingegen beitragsfrei, wenn ihr Wert die Freigrenze im Steuerrecht von 50 EUR (bis 2021: 44 EUR) im Kalendermonat nicht übersteigt und sie steuerrechtlich außer Ansatz bleiben.[2]

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