Schenkt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Lose und verschafft ihm somit die Teilnahme an einer von einem fremden Dritten durchgeführten Lotterie, ist diese Schenkung ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer. Nach Verwaltungsauffassung führt bereits die unentgeltliche Zuwendung des Loses, das zur Teilnahme an einer von einem fremden Dritten durchgeführten Lotterie berechtigt, zum Zufluss von Arbeitslohn. Somit ist ein eventueller Gewinn nicht steuerpflichtig. Dem Arbeitnehmer entsteht insoweit ein Vorteil innerhalb seiner Beschäftigung, dass er sich den eigenen Aufwand für die Teilnahme an der Lotterie erspart. Dabei handelt es sich um einen Sachbezug. Dieser kann im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze außer Ansatz bleiben.[1]

Der Lotteriegewinn aus dem Los führt demzufolge nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn. Lotteriegewinne sind darüber hinaus grundsätzlich nicht steuerpflichtig.

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