Einnahmen aus Preisgeldern können unter bestimmten Voraussetzungen steuerpflichtig sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Preisgeld und einer Einkunftsart besteht. Hierzu ist einzelfallbezogen zu prüfen, welcher Anlass zur Preisverleihung geführt hat.

Eine Preisverleihung an einen Arbeitnehmer, die nicht die Persönlichkeit des Empfängers, sondern eine konkrete fachliche Leistung im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Arbeit ehren soll, kann Arbeitslohn darstellen. Entscheidend ist hierbei, ob das Dienstverhältnis mit auslösend für die geehrte Leistung war. Dies ist unabhängig davon zu bewerten, ob der Arbeitnehmer zur Erbringung der konkreten Leistung verpflichtet war oder diese außerhalb seiner regulären Tätigkeit erbracht hat.[1] Ein Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis kann sich z. B. auch daraus ergeben, dass zum Berufsbild wissenschaftliche Forschungsarbeit gehört und das Forschungsergebnis prämiert wird.[2] Fehlt es an einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Preisgeld liegt kein Arbeitslohn vor. Allerdings ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob Einnahmen aus sonstigen Leistungen vorliegen.[3] Preisgelder aus der Teilnahme an einer Radio- oder Fernsehshow führen zu sonstigen Einkünften, wenn der Auftritt des Kandidaten und das gewonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen.[4]

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