Sachverhalt

Als Arbeitgeber möchten Sie wissen, wie vermögenswirksame Leistungen gezahlt werden und was Sie damit zu tun haben.

Ergebnis

Bei vermögenswirksamen Leistungen (VWL) handelt es sich um Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer bestimmten Form nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz anlegt. Zu einem Zuschuss ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, wenn der für ihn gültige Tarifvertrag das vorsieht. Ansonsten ist der Zuschuss eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Es gibt 2 verschiedene Förderarten, die beide auch nebeneinander in Anspruch genommen werden können:

  1. Anlage zum Wohnungsbau: Bausparkassenbeiträge oder Entschuldung von Wohnungseigentum.

    Die Sparzulage vom Staat bei dieser Förderart beträgt jährlich maximal 9 % von 470 EUR. Anspruch auf Sparzulage besteht, wenn das zu versteuernde Einkommen bei Ledigen 40.000 EUR und bei Verheirateten in der Zusammenveranlagung 80.000 EUR nicht übersteigt.

  2. Anlage in betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen: Erwerb von Aktien, Anteilen an Aktienfonds, Beteiligung an Unternehmungen des Arbeitgebers durch stille Beteiligung oder Darlehen.

    Bei dieser Förderart werden jährlich maximal 20 % von 400 EUR vom Staat gefördert. Die Einkommensgrenze beträgt für Ledige 40.000 EUR und für Verheiratete in der Zusammenveranlagung 80.000 EUR.

Bei Arbeitnehmern mit Kindern erhöhen sich diese Einkommensgrenzen um die Kinderfreibeträge.

Um die staatliche Förderung zu erhalten, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Antrag auf Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen von seinem Anlageinstitut mit folgenden Angaben vorlegen:

  • Höhe des Betrags, der angelegt werden soll,
  • Zeitpunkt, ab dem die Anlage erfolgen soll,
  • Art der Anlage, Anlageinstitut, Kontonummer, Vertragsnummer.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Überweisung aus dem Nettolohn des Arbeitnehmers vorzunehmen.

Mit der Förderung selbst hat der Arbeitgeber nichts zu tun. Die Sparzulage wird dem Arbeitnehmer auf Antrag vom Finanzamt gewährt. Diese muss der Arbeitnehmer bei dem für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt mit der "Anlage VL" jährlich selbst beantragen.

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