Sachverhalt

Eine Flugschule (Beklagte) beschäftigte einen Ausbildungsleiter (Kläger) seit dem 9.6.2010, ohne diesem seinen jährlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen zu gewähren und seiner Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen. Am 19.10.2015 verständigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war künftig selbständig für die Beklagte tätig. Mit seiner im August 2019 erhobenen Klage verlangte der Kläger u. a. Abgeltung von Urlaub für die Zeit vor der Vertragsänderung. Die beklagte Flugschule erhob die Verjährungseinrede.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Ergebnis

Hinsichtlich der Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2010 bis 2014 hatte die Revision des Klägers vor dem BAG Erfolg, bezüglich der Urlaubsabgeltung für 2015 dagegen nicht.[1]

Das BAG verweist auf die obige Entscheidung vom 20.12.2022 und führt aus, der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliege der Verjährung. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginne in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis ende, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankomme; denn der Urlaubsabgeltungsanspruch sei anders als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt. Die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus welcher der EuGH dessen Schutzbedürftigkeit bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableite, ende mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Verjährungsfrist könne jedoch nicht beginnen, solange eine Klageerhebung aufgrund einer gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zumutbar sei. Das heißt, dass vom Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 19.10.2015 nicht habe erwartet werden können, seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2010 bis 2014 gerichtlich durchzusetzen. Damals sei der Senat noch davon ausgegangen, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums unabhängig von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfielen. Erst nachdem der EuGH mit Urteilen v. 6.11.2018[2] neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgenommen habe, sei der Kläger gehalten gewesen, die Abgeltung für die Urlaubsjahre von 2010 bis 2014 gerichtlich geltend zu machen. Allerdings sei der Anspruch auf Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2015 verjährt.

 
Praxis-Tipp

Weil nach dieser Entscheidung die Verjährungsfristen ab Schluss des Jahres 2018 in Lauf gesetzt wurden, kann es nur um Fälle gehen, die bis zum 31.12.2021 geltend gemacht wurden oder anderweitig gehemmt wurden.

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