Sachverhalt

In einem Unternehmen ist als regelmäßige Arbeitszeit die 39-Stunden-Woche festgelegt. Ein neuer Mitarbeiter soll als Teilzeitkraft eingestellt werden. Er soll 21 Stunden wöchentlich arbeiten: montags, mittwochs und freitags jeweils 7 Stunden. Das Gehalt für eine Vollzeitstelle beträgt monatlich 2.200 EUR, der Urlaub 24 Arbeitstage jährlich, im Juni werden 50 % Urlaubsgeld gezahlt.

Nach einiger Zeit stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer gelegentlich mehr als 21 Wochenstunden arbeiten muss. Der Arbeitnehmer ist nach gemeinsamer Absprache bereit, entsprechend mehr zu arbeiten.

Wie müssen die Überstunden bezahlt werden, müssen ihm dafür Überstundenzuschläge gezahlt werden und wie wirkt sich das auf seinen Urlaub aus?

Ergebnis

Das Gehalt wird anteilig entsprechend der im Arbeitsvertrag vereinbarten Stunden berechnet:

2.200 EUR : 39 Stunden = 56,41025 × 21 Stunden = 1.184,62 EUR.

Überstunden sind regelmäßig vergütungspflichtig, sofern sie angeordnet wurden. Sie entstehen erst, wenn über die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird. In diesem Unternehmen ist also erst die 40. Wochenstunde als Überstunde zu betrachten. Nach Auffassung des BAG kann es eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten darstellen, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert wird. Der Arbeitnehmer überschreitet zwar seine individuelle Arbeitszeit, leistet aber noch keine Überstunden. Demzufolge hat er zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf Bezahlung von Überstundenzuschlägen, der Anspruch kann sich aber aus einer tarifvertraglichen Regelung oder Betriebsüblichkeit ergeben. Der Arbeitnehmer hat in jedem Fall Anspruch auf Bezahlung der über die individuelle Arbeitszeit hinausgehenden Stunden. Es können sich daher 2 verschiedene Lösungen ergeben: mit oder ohne Überstundenzuschlag.

Der Stundensatz wird wie folgt berechnet:

2.200 EUR : (39 × 4,35) = 12,97 EUR

Bzw. 1.184,62 EUR : (21 × 4,35) = 12,97 EUR.[1]

 
Hat der Arbeitnehmer im Juni 5 Überstunden geleistet, berechnet sich sein Bruttogehalt wie folgt:
Gehalt 1.184,62 EUR
Zzgl. 5 Überstunden (5 × 13,03 EUR) + 65,15 EUR
Zzgl. Urlaubsgeld (50 % v. 1.184,62 EUR) + 592,31 EUR
Gesamtbrutto (steuer- und sozialversicherungspflichtig) 1.842,08 EUR
 
Wenn es eine betriebliche Regelung gibt, die z. B. 25 % Überstundenzuschlag vorsieht, ergibt sich folgendes Ergebnis:
Gehalt 1.184,62 EUR
Zzgl. 5 Überstunden (5 x 13,03 EUR) + 65,15 EUR
Zzgl. 25 % Überstundenzuschlag von 65,15 EUR + 16,29 EUR
Zzgl. Urlaubsgeld (50 % v. 1.184,62 EUR) + 592,31 EUR
Gesamtbrutto (steuer- und sozialversicherungspflichtig) 1.858,37 EUR

Auf seinen Urlaubsanspruch und das Urlaubsgeld haben diese Überstunden zunächst keinen Einfluss.

Hinweis

Fallen die Überstunden mit einer gewissen Regelmäßigkeit an, kann das den Anspruch auf Urlaubsgeld erhöhen. Hierzu sind tarifliche Regelungen zu beachten.

[1] Der Faktor 4,35 ist in R 3b Abs. 2 Nr. 3 LStR vorgegeben, es kann allerdings auch mit dem Faktor 4,33 (bzw. 13/3) gerechnet werden: 1.184,62 EUR : (21 x 4,33) = 13,03 EUR. Beide Berechnungen sind möglich und richtig,

Der Mindestlohnrechner beim BMAS verwendet die 4,33-Formel

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