Sachverhalt

Ein eingeschriebener Student übt während der Semesterferien vom 13.2. bis 13.4. und vom 5.8. bis 8.10. jeweils eine im Voraus auf diese Zeiträume befristete Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 2.200 EUR aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden (montags – freitags jeweils 8 Stunden).

Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Beschäftigung vom 13.2. bis 13.4.

Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung, da die Beschäftigung auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist unbedeutend. Der Student ist in der Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge sind nicht zu entrichten, aber Umlagen (U1, U2 und Insolvenzgeld).

 
Personengruppenschlüssel: 110
Beitragsgruppenschlüssel: 0000
Zuständige Einzugsstelle: Minijob-Zentrale

Beschäftigung vom 5.8. bis 8.10.

Die Beschäftigung ist auf nicht mehr als 3 Monate (= 90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage befristet. Für die Prüfung, ob es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, sind Vorbeschäftigungen innerhalb des Kalenderjahres anzurechnen (voller Monat ist mit 30 Kalendertagen anzusetzen):

 
Zusammenrechnung der Beschäftigungen vom 1.1. bis 31.12.:
13.2. bis 13.4. (kein Schaltjahr) = 59 Kalendertage/44 Arbeitstage
5.8. bis 8.10. = 65 Kalendertage/45 Arbeitstage
Insgesamt = 124 Kalendertage/89 Arbeitstage

Da die Grenze von 90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen überschritten wird, handelt es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung.

Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft in der Gesamtbetrachtung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt ist, daher Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs.

Grundsätzlich ist – auch bei Studentenjobs in den Semesterferien – zu prüfen, ob die Beschäftigungszeiten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit über 20 Stunden innerhalb eines Jahres (ausgehend vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) die Grenze von 26 Wochen (182 Kalendertage) überschreiten. Da die vorlesungsfreien Zeiten aufgrund ihrer Dauer aber insgesamt diese Grenze – auch unter Berücksichtigung der Studentenjobs in anderen Semesterferien – nie überschreiten, ist diese zusätzliche Prüfung bei Beschäftigungen ausschließlich in den Semesterferien entbehrlich.

In der Beschäftigung besteht daher Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zur Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da das Werkstudentenprivileg hier nicht angewendet wird.

 
Personengruppenschlüssel: 106
Beitragsgruppenschlüssel: 0100
Zuständige Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

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