Sachverhalt

Ein eingeschriebener Student übt vom 1.1. an eine unbefristete Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 1.400 EUR aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Während der Semesterferien beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, das Arbeitsentgelt 2.800 EUR. Semesterferien sind in der Zeit vom 11.2. bis 17.4. und vom 29.7. bis 8.10.

Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten. Es ist grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen. Allerdings dürfen derartige Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden im Laufe eines Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen ausmachen. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zur Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.

 
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 0100
Zuständige Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

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