Sachverhalt

Ein Student übt seit 1.4. eine unbefristete Beschäftigung an 20 Stunden wöchentlich aus. Er arbeitet von Montag bis Freitag tagsüber jeweils 4 Stunden täglich. Im Rahmen des Werkstudentenprivilegs besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber, vom 10.6. bis voraussichtlich 31.7. desselben Jahres an den Wochenenden jeweils zusätzlich 10 Stunden zu arbeiten. Vorher war der Student noch nie mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt gewesen.

Wie ist die Beschäftigung ab 10.6. sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Die Überschreitung der 20-Stunden-Grenze ist auf im Voraus zeitlich befristete Beschäftigungen an den Wochenenden zurückzuführen. Die Beschäftigungszeiten mit über 20 Wochenstunden während der maßgebenden Jahresfrist vom 31.7. des laufenden Jahres bis 1.8. des Vorjahres betragen insgesamt 52 Kalendertage (10.6. bis 31.7.) und damit nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage). Die Beschäftigung ist folglich im Rahmen des Werkstudentenprivilegs über den 10.6. hinaus weiterhin versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zur Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.

 
Personengruppenschlüssel: 106
Beitragsgruppenschlüssel: 0100
Zuständige Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

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