Sachverhalt

Ein eingeschriebener Student übt folgende jeweils im Voraus befristete Beschäftigungen aus:

 
Zeitraum Wöchentliche Arbeitszeit Anmerkungen
13.2. bis 13.4. 40 Stunden
(montags – freitags je 8 Stunden)
Semesterferien
8.5. bis 30.6. 40 Stunden
(montags – freitags je 8 Stunden)
Vorlesungszeit
5.8. bis 8.10. 40 Stunden
(montags – freitags je 8 Stunden)
Semesterferien

In allen Beschäftigungen liegt das monatliche Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze.

Wie sind die Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Beschäftigung vom 13.2. bis 13.4.

Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung, da die Beschäftigung auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist unbedeutend. Der Student ist in der Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Beiträge sind nicht zu entrichten, aber Umlagen (U1, U2 und Insolvenzgeld).

 
Personengruppenschlüssel: 110
Beitragsgruppenschlüssel: 0000
Zuständige Einzugsstelle: Minijob-Zentrale

Beschäftigung vom 8.5. bis 30.6.

Die Beschäftigung ist auf nicht mehr als 3 Monate (= 90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage befristet. Für die Prüfung, ob es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, sind Vorbeschäftigungen innerhalb des Kalenderjahres anzurechnen (voller Monat ist mit 30 Kalendertagen anzusetzen):

 
Zusammenrechnung der Beschäftigungen vom 1.1. bis 31.12.:
13.2. bis 13.4. (kein Schaltjahr) = 60 Kalendertage/44 Arbeitstage
8.5. bis 30.6. = 54 Kalendertage/39 Arbeitstage
Insgesamt = 114 Kalendertage/83 Arbeitstage

Da die Grenze von 90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen überschritten wird, handelt es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung.

Bei der Prüfung der Versicherungsfreiheit auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs muss bei Beschäftigungen, in denen die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten wird, zunächst eine der beiden folgenden Grundvoraussetzungen für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs erfüllt sein:

  • Die Beschäftigung ist ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt.
  • Die 20-Wochenstunden-Grenze der befristeten Beschäftigung wird nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden überschritten.

Da die Beschäftigung vom 8.5. bis 30.6. keine dieser Voraussetzungen erfüllt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Wichtig: Hier ist es unerheblich, dass die Beschäftigungsdauer aller Beschäftigungen die Grenze von 26 Wochen innerhalb eines Jahres nicht überschreitet.

 
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1111
Zuständige Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

Beschäftigung vom 5.8. bis 8.10.

Die Beschäftigung ist zwar auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet. Aufgrund der anrechenbaren Vorbeschäftigungen wird jedoch die Grenze für die Versicherungsfreiheit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung von 90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen innerhalb des Kalenderjahres überschritten.

Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft in der Gesamtbetrachtung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Etwas anderes gilt dann, wenn innerhalb eines Zeitjahres (ausgehend vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) die Beschäftigungszeiten über 20 Wochenstunden die Grenze von 26 Wochen (182 Kalendertagen) überschreiten.

 
Zusammenrechnung der Beschäftigungen vom 9.10. des Vorjahres bis 8.10. des laufenden Jahres (anders als bei der Prüfung der Kurzfristigkeit werden hier auch volle Monate mit den tatsächlichen Tagen gezählt):
13.2. bis 13.4. lfd. Jahr (kein Schaltjahr) = 60 Kalendertage
8.5. bis 30.6. lfd. Jahr = 54 Kalendertage
5.8. bis 8.10. lfd. Jahr = 65 Kalendertage
Insgesamt = 179 Kalendertage

Da die Grenze von 26 Wochen (182 Kalendertagen) nicht überschritten wird, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.

 
Personengruppenschlüssel: 106
Beitragsgruppenschlüssel: 0100
Zuständige Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

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