Sachverhalt

Ein eingeschriebener Student übt folgende jeweils im Voraus befristete Beschäftigungen aus:

 
Zeitraum Wöchentliche Arbeitszeit Anmerkungen
13.2. bis 13.4. 40 Stunden
(montags – freitags je 8 Stunden)
Semesterferien
8.5. bis 16.7. 25 Stunden
(mittwochs – sonntags je 5 Stunden
Vorlesungszeit
5.8. bis 8.10. 40 Stunden
(montags – freitags je 8 Stunden)
Semesterferien

In allen Beschäftigungen liegt das monatliche Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze.

Wie sind die Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Beschäftigung vom 13.2. bis 13.4.

Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung, da die Beschäftigung auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist unbedeutend. Der Student ist in der Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Beiträge sind nicht zu entrichten, aber Umlagen (U1, U2 und Insolvenzgeld).

 
Personengruppenschlüssel: 110
Beitragsgruppenschlüssel: 0000
Zuständige Einzugsstelle: Minijob-Zentrale

Beschäftigung vom 8.5. bis 16.7.

Die Beschäftigung ist auf nicht mehr als 3 Monate (= 90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage befristet. Für die Prüfung, ob es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, sind Vorbeschäftigungen innerhalb des Kalenderjahres anzurechnen (voller Monat ist mit 30 Kalendertagen anzusetzen):

 
Zusammenrechnung der Beschäftigungen vom 1.1. bis 31.12.:
13.2. bis 13.4. (kein Schaltjahr) = 59 Kalendertage/44 Arbeitstage
8.5. bis 16.7. = 70 Kalendertage/49 Arbeitstage
Insgesamt = 129 Kalendertage/93 Arbeitstage

Da die Grenze von 90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen überschritten wird, handelt es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung.

Bei Beschäftigungen, in denen die 20-Wochenstunden-Grenze nur durch die Beschäftigungszeit am Wochenende überschritten wird, ist vom Werkstudentenprivileg auszugehen. Etwas anderes gilt, wenn sich derartige Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden im Laufe eines Zeitjahres (ausgehend vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) wiederholen und insgesamt mehr als 26 Wochen ausmachen. Die dafür maßgebende Jahresfrist verläuft hier vom 17.7. des Vorjahres bis 16.7. des laufenden Jahres. Die Beschäftigungszeiten über 20 Wochenstunden überschreiten die Grenze von 26 Wochen (182 Kalendertagen) nicht. Daher besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des Werkstudentenprivilegs. In der Rentenversicherung kann dies nicht angewendet werden. Deshalb besteht hier Versicherungspflicht.

 
Personengruppenschlüssel: 106
Beitragsgruppenschlüssel: 0100
Zuständige Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

Beschäftigung vom 5.8. bis 8.10.

Die Beschäftigung ist zwar auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet, aufgrund der anrechenbaren Vorbeschäftigungen wird jedoch die Grenze für die Versicherungsfreiheit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung von 90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen innerhalb des Kalenderjahres überschritten.

Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft in der Gesamtbetrachtung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Etwas anderes gilt allerdings auch bei Beschäftigungen in den Semesterferien, wenn innerhalb eines Jahres (ausgehend vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) die Beschäftigungszeiten über 20 Wochenstunden die Grenze von 26 Wochen (182 Kalendertagen) überschreiten.

 
Zusammenrechnung der Beschäftigungen vom 9.10. des Vorjahres bis 8.10. des laufenden Jahres:
13.2. bis 13.4. (Schaltjahr) = 60 Kalendertage
8.5. bis 16.7. = 70 Kalendertage
5.8. bis 8.10. = 65 Kalendertage
Insgesamt = 195 Kalendertage

Da die Grenze von 26 Wochen (182 Kalendertagen) überschritten wird, wird das Werkstudentenprivileg bei dieser Beschäftigung nicht angewendet. Vom Beginn der Beschäftigung besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

 
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1111
Zuständige Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

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