Seit dem 1.10.2022 knüpft die Minijob-Grenze an den gesetzlichen Mindestlohn an, sodass bei jeder Anhebung des Mindestlohns auch die Minijob-Grenze ansteigt. Durch die Mindestlohnfestsetzung auf 12,41 EUR zum 1.1.2024 erhöhte sich die monatliche Minijob-Grenze zum 1.1.2024 von 520 EUR auf 538 EUR.

Im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen ist ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR im Monat unschädlich und führt trotz Überschreitung der jährlichen Entgeltgrenze von 6.456 EUR (bis 31.12.2023: 6.240 EUR) nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Ein gelegentliches Überschreiten liegt bei einem Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres aber nur vor, wenn das Arbeitsentgelt im Monat des Überschreitens insgesamt nicht mehr als das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (1.076 EUR) beträgt. Sind die Voraussetzungen für ein zulässiges unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nicht erfüllt, besteht in den Kalendermonaten des Überschreitens eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung.

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