1 Urlaubsgeld
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber bezahlt seinen Mitarbeitern im Juli auf freiwilliger Basis ein Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts. Er möchte sich die Möglichkeit offen halten, über die Zahlung in jedem Jahr neu entscheiden zu können.
Ein Mitarbeiter verdient monatlich 4.200 EUR. In seinen ELStAM ist die Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibetrag, ev., gespeichert. Der KV-Zusatzbeitrag beträgt 1,3 %.
Wie errechnet sich die Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug und bis zu welchem Betrag ist die Einmalzahlung sozialversicherungspflichtig?
Ergebnis
Urlaubsgeld gehört sozialversicherungsrechtlich zu den Einmalzahlungen bzw. lohnsteuerrechtlich zu den sonstigen Bezügen. Für diese gelten besondere arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen.
Sonstige Bezüge müssen nach der Jahreslohnsteuertabelle versteuert werden.
Lohnsteuer | ||
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug (4.200 EUR × 12 Monate) | 50.400,00 EUR | |
Lohnsteuer darauf | 7.409,00 EUR | |
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug (50.400 EUR + 2.100 EUR) | 52.500,00 EUR | |
Lohnsteuer darauf | 7.964,00 EUR | |
Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug (7.964 EUR – 7.409 EUR) | 555,00 EUR | |
Solidaritätszuschlag | 0,00 EUR | |
Kirchensteuer darauf (555 EUR × 8 %) | 44,40 EUR |
Sozialversicherung | |
Sozialversicherungsrechtlich ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für den entsprechenden Zeitraum zu ermitteln: | |
Kranken- und Pflegeversicherung | |
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Januar bis Juni 2024 (5.175 EUR × 6 Monate) | 31.050,00 EUR |
Beitragspflichtiges Entgelt (4.200 EUR × 6 Monate + 2.100 EUR) | - 27.300,00 EUR |
Spielraum bis zur Beitragsbemessungsgrenze | 3.750,00 EUR |
Das gesamte Urlaubsgeld ist sozialversicherungspflichtig. Da die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in jedem Falle höher liegt, erübrigt sich im vorliegenden Fall die Prüfung. |
Hinweis
Einmalzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Umlage 1 (für Krankheitsaufwendungen) und der Umlage 2 (für Mutterschaftsaufwendungen) gemäß Aufwendungsausgleichsgesetz außer Ansatz.
Achtung
Sofern Urlaubsgeld ohne Vorbehalt 3-mal hintereinander gezahlt wird, entsteht eine betriebliche Übung. Die Arbeitnehmer können hieraus einen Rechtsanspruch ableiten. Dies kann verhindert werden, indem die Zahlung jeweils unter Vorbehalt gestellt wird bzw. dieser Vorbehalt bereits im Arbeitsvertrag ausdrücklich formuliert ist.
2 Jahresbonus
Sachverhalt
Ein Handelsunternehmen aus Rostock zahlt im Januar 2024 einen Umsatzbonus für das vergangene Jahr. Eine Mitarbeiterin (Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibetrag, ev., KV-Zusatzbeitrag 1,3 %) mit einem Gehalt von 4.200 EUR erhält einen Umsatzbonus von 9.000 EUR. Ihr Jahresbruttoentgelt im Vorjahr betrug 51.500 EUR.
Wie wird der Umsatzbonus lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt?
Ergebnis
Der Umsatzbonus ist im Januar als sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern. Im Steuerrecht gilt das Zuflussprinzip: Die Lohnsteuer fällt in dem Jahr an, in dem die Zahlung erfolgt.
Lohnsteuer | ||
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug (4.200 EUR × 12 Monate) | 50.400,00 EUR | |
Lohnsteuer darauf | 7.409,00 EUR | |
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug (50.400 EUR + 9.000 EUR) | 59.400,00 EUR | |
Lohnsteuer darauf | 9.864,00 EUR | |
Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug (9.864 EUR – 7.409 EUR) | 2.455,00 EUR | |
Solidaritätszuschlag | 0,00 EUR | |
Kirchensteuer darauf (2.455 EUR × 9 %) | 220,95 EUR |
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
In der Sozialversicherung ist die Anwendung der Märzklausel zu prüfen: Dazu ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze per 31.1.2024 bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern in der Kranken- und Pflegeversicherung und bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dem beitragsrechtlichen Entgelt per 31.1.2024 gegenüber zu stellen:
Kranken- und Pflegeversicherung | |
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze bis 31.1.2024 (5.175 EUR × 1 Monat) | 5.175,00 EUR |
Beitragspflichtiges Entgelt per 31.1.2024 (4.200 EUR × 1 Monat + 9.000 EUR) | 13.200,00 EUR |
Die Differenz von 8.025 EUR wäre im Januar 2024 kranken- und pflegeversicherungsfrei. |
Als Folge wird die gesamte Einmalzahlung dem Vorjahr (= Anwendung der Märzklausel) zugeordnet.
Kranken- und Pflegeversicherung | |
Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2023 | 59.850,00 EUR |
Beitragspflichtiges Jahresarbeitsentgelt 2023 | - 51.500,00 EUR |
Noch nicht verbeitragt | 8.350,00 EUR |
Von der Einmalzahlung von 9.000 EUR im Januar 2024 sind 8.350 EUR kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Die restlichen 650 EUR (9.000 EUR – 8.350 EUR) aus der Einmalzahlung bleiben kranken- und pflegeversicherungsfrei. |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | |
Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2023 | 85.200,00 EUR |
Beitragspflichtiges Jahresarbeitsentgelt 2023 | - 51.500,00 EUR |
Noch nicht verbeitragt | 33.700,00 EUR |
Die gesamte Einmalzahlung von 9.000 EUR ist renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. |
Hinweis
Bei krankenversicherungs...
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