Sachverhalt

In einem Unternehmen wird üblicherweise auch an Sonn- und Feiertagen im Mehrschichtsystem gearbeitet.

Ein Arbeitnehmer mit einer 40-Stunden-Woche hat einen Stundenlohn von 13,50 EUR. Er erhält eine Schichtzulage von 0,50 EUR pro Stunde und in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum eine Erschwerniszulage von 0,60 EUR pro Stunde für 90 Arbeitsstunden. Zudem leistet der Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen von 13 EUR.

Wie wird die Bemessungsgrundlage für die lohnsteuerfreien Zuschläge berechnet?

Ergebnis

Ob Zuschläge gezahlt werden müssen, richtet sich nach den Regelungen des Tarifvertrags, der Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrags und des Arbeitszeitgesetzes (für Nachtzuschläge). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Zuschlägen an Sonn- und Feiertagen gibt es nicht. Werden in einem Unternehmen Zuschläge gezahlt, bleiben diese unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerfrei.

Bemessungsgrundlage für die Zahlung der lohnsteuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge ist der Grundlohn. Darunter ist der laufende Arbeitslohn zu verstehen: Hierzu zählen neben dem Gehalt bzw. Stundenlohn auch laufend gewährte Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen (VL) sowie laufende Zuschläge und Zulagen, die wegen der Besonderheit der Arbeit während der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werden, z. B. Erschwernis- und Schichtzulagen. Nicht zum Grundlohn gehören Einmalzahlungen, Überstundenvergütungen, steuerfreie und pauschalbesteuerte Bezüge.

Zunächst wird der Basisgrundlohn ermittelt und anschließend die Grundlohnzusätze. Der Basisgrundlohn ist der für den jeweiligen Entgeltzahlungszeitraum vereinbarte Grundlohn. Er ändert sich erst, wenn eine Lohnerhöhung oder eine Veränderung in der regelmäßigen Arbeitszeit eintritt. Die Grundlohnzusätze sind die Teile des Grundlohns, die nicht im Voraus bestimmbar sind. Sie sind mit den Beträgen in den Grundlohn einzubeziehen, die für den jeweiligen Entgeltzahlungszeitraum tatsächlich zustehen.

Der Monatswert (Basisgrundlohn + Grundlohnzusätze) ist auf einen Stundenlohn umzurechnen. Dabei ist im Falle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit dem 4,35-fachen anzusetzen.

 
Berechnungsgrundlage  
Grundlohn (13,50 EUR × 40 Stunden × 4,35) 2.349,00 EUR
Zzgl. Schichtzulage (0,50 EUR × 40 Stunden × 4,35) + 87,00 EUR
Zzgl. VL-Zuschuss + 13,00 EUR
Basisgrundlohn 2.449,00 EUR
Zzgl. Grundlohnzusätze (Erschwerniszulage 0,60 EUR × 90 Stunden) + 54,00 EUR
Gesamtsumme 2.503,00 EUR
Höchstmögliche Bemessungsgrundlage (Grundlohn)  
Stundenlohn [2.503 EUR : (40 Stunden × 4,35)] 14,39 EUR

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der lohnsteuerfreien Zuschläge beträgt 14,39 EUR pro Stunde.

Diese Berechnung ist monatlich neu durchzuführen, wenn der Wert der Grundlohnzusätze von Monat zu Monat schwankt.

Praxis-Tipp:

Wenn die o. g. Berechnung zu "mühsam" erscheint und keine arbeitsrechtliche Regelung dem entgegensteht, können die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch auf der Basis Stundenlohn (13,50 EUR) plus Schichtzulage (0,50 EUR) ermittelt werden. Mit 14 EUR wird dann allerdings nicht die höchstmögliche Bemessungsgrundlage für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit herangezogen.

Hinweis

Die Höchstgrenze für die Lohnsteuerfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge beträgt 50 EUR pro Stunde, die Höchstgrenze für die Sozialversicherungsfreiheit der Feiertagszuschläge beträgt 25 EUR pro Stunde. Wird an Sonntagen und Feiertagen Nachtarbeit geleistet, so können die Zuschläge addiert werden, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

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