Sachverhalt

In einem Unternehmen wird üblicherweise an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet. Es wird jedoch aufgrund eines kurzfristigen Auftrags eine Sonderschicht über Weihnachten eingelegt.

Ein Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn von 15 EUR arbeitet am 25.12. und 26.12. jeweils in der Frühschicht von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr.

In welcher Höhe können dem Arbeitnehmer lohnsteuerfreie Feiertagszuschläge gezahlt werden?

Ergebnis

Die Höhe der lohnsteuerfreien (allgemeinen) Feiertagszuschläge ergibt sich grundsätzlich aus § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG. Darüber hinaus sind im Gesetz auch Sonderfälle der Feiertagsarbeit geregelt, z. B. besondere Zuschlagssätze für die Arbeit an Heiligabend, den Weihnachtsfeiertagen, Silvester und am 1. Mai.

Der Zuschlag an den besonderen Feiertagen beträgt 150 % vom Grundlohn. Da der Mitarbeiter an den beiden Weihnachtsfeiertagen arbeitet, darf für diese beiden Tage neben dem Grundlohn von 15 EUR ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschlag i. H. v. 150 % = 22,50 EUR je Stunde gewährt werden.

Der Arbeitnehmer erhält für diese beiden Tage lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Feiertagszuschläge i. H. v. 16 Stunden x 22,50 EUR = 360 EUR.

Hinweis

Wenn ein Sonntag zugleich Feiertag ist, kann der steuerfreie Zuschlag nicht mehrfach gewährt werden. Der Zuschlag richtet sich in diesem Fall nach dem Feiertagszuschlag.

Die Steuerfreiheit der Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge ist auf einen Grundlohn von 50 EUR pro Stunde beschränkt, für die Sozialversicherungsfreiheit beträgt dieser 25 EUR pro Stunde. Der übersteigende Betrag unterliegt dann jeweils dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht.

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