Sachverhalt

Der Arbeitgeber räumt seinem Arbeitnehmer das Recht ein, einmalig zu einem beliebigen Zeitpunkt bei einer Tankstelle auf Kosten des Arbeitgebers gegen Vorlage einer Tankkarte bis zu einem Betrag von 50 EUR zu tanken. Der Arbeitnehmer tankt im Februar für 52 EUR; der Betrag wird vom Konto des Arbeitgebers abgebucht.

Sind die Voraussetzungen zur Anwendung der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze erfüllt? Und kann der Bewertungsabschlag von 4 % in diesem Fall angewandt werden?

Ergebnis

Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht anstelle der ausgehändigten Tankkarte Barlohn verlangen kann, liegt im Februar ein Sachbezug vor. Dieser Sachbezug ist steuer- und beitragsfrei, wenn dem Arbeitnehmer in diesem Monat keine weiteren Sachbezüge gewährt werden und der Arbeitgeber die übersteigenden 2 EUR vom Arbeitnehmer einfordert.

Der Arbeitgeber darf keinen Bewertungsabschlag von 4 % vornehmen, da der Sachbezug durch einen Warengutschein mit Betragsangabe ausgegeben wird.

Falls der Arbeitgeber den Betrag von 2 EUR nicht einfordert, ist der gesamte Sachbezug nicht steuerfrei, da die 50-EUR-Freigrenze für Sachbezüge überschritten wurde. Zudem fallen Sozialversicherungsbeiträge an.

Hinweis

Die Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR im Monat ist ausschließlich auf solche Sachbezüge anwendbar, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind (sog. 96-%-Regelung). Nicht unter die 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze fallen geldwerte Vorteile, die sich aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens ergeben und Sachbezüge, die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) mit amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind (z. B. Verpflegung und Unterkunft) oder als sog. Belegschaftsrabatte unter den Rabattfreibetrag fallen.

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