Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer bezieht eine Altersvollrente vor Vollendung der Regelaltersgrenze und nimmt zum 1.8.2024 eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf.

Wie ist die Beschäftigung versicherungs-, melde- und steuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer ist aufgrund der Beschäftigung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.

Durch den Bezug der Altersvollrente besteht in der Krankenversicherung kein Anspruch auf Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz ist anzuwenden und die Beitragsgruppe 3 anzugeben.

Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung zum 1.8.2024 mit Personengruppenschlüssel 120 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3111 zu erstellen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die Versteuerung hat nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, ist der Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Der Altersentlastungsbetrag ist vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abzuziehen. Da der Arbeitnehmer Rentenversicherungsbeiträge zahlt, ist die Vorsorgepauschale nicht zu kürzen.

Achtung

Bei Altersvollrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist ab dem 1.1.2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge