Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer bezieht seit dem 1.4.2016 eine Altersvollrente vor Vollendung der Regelaltersgrenze und ist weiterhin mehr als geringfügig beschäftigt. Die Beschäftigung dauert über den 31.12.2016 hinaus an. Der Arbeitnehmer verzichtet ab dem 1.1.2017 nicht auf die bisher bestehende Rentenversicherungsfreiheit.

Wie ist die Beschäftigung versicherungs-, melde- und steuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer ist aufgrund der Beschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Durch den Bezug der Altersvollrente besteht in der Krankenversicherung kein Anspruch auf Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz ist anzuwenden und die Beitragsgruppe 3 anzugeben.

Da die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung an das Regelrentenalter gekoppelt ist, besteht auch in diesem Versicherungszweig nach wie vor Versicherungspflicht.

In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. Aufgrund der Bestandsschutzregelung für Altersvollrentner, die bereits vor dem 1.1.2017 beschäftigt sind, bleibt diese Versicherungsfreiheit auch ab dem 1.1.2017 bestehen. Der Arbeitgeberanteil ist wie bisher zu zahlen.

Der Arbeitgeber hatte zum 1.4.2016 eine Anmeldung mit dem Personengruppenschlüssel 119 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3311 zu erstellen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die Versteuerung hat nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, ist der Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Der Altersentlastungsbetrag ist vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abzuziehen. Zusätzlich ist zu beachten, dass sich aufgrund der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung eine niedrigere Vorsorgepauschale ergibt.

Achtung

Bei Altersvollrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist ab dem 1.1.2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr zu beachten.

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