Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer bezieht seit dem 1.7.2016 eine Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze und ist seit dem 1.9.2016 mehr als geringfügig beschäftigt. Die Beschäftigung dauert über den 31.12.2016 hinaus an. Der Arbeitnehmer verzichtete durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ab dem 1.1.2017 auf die bisher bestehende Rentenversicherungsfreiheit.

Wie ist die Beschäftigung versicherungs-, melde- und steuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer ist aufgrund der Beschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Durch den Bezug der Altersvollrente besteht in der Krankenversicherung kein Anspruch auf Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz ist anzuwenden und die Beitragsgruppe 3 anzugeben. Da der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung auf die Versicherungsfreiheit verzichtete, besteht auch hier ab dem 1.1.2017 Versicherungspflicht.

In der Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung versicherungsfrei, weil die Regelaltersgrenze erreicht ist. Der Arbeitgeberanteil war bis zum 31.12.2021 nicht zu entrichten. Seit dem 1.1.2022 ist der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung wieder zu zahlen.

Der Arbeitgeber hatte mit Personengruppenschlüssel 119 und Beitragsgruppenschlüssel 3321 eine Abmeldung zum 31.12.2016 zu erstatten. Zum 1.1.2017 war eine Anmeldung mit dem Personengruppenschlüssel 101 (120 ab 1.7.2017) und dem Beitragsgruppenschlüssel 3101 zu erstellen. Zum 31.12.2021 war eine Abmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 3101 und zum 1.1.2022 eine Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 3121 zu erstellen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die Versteuerung hat nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, ist der Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Der Altersentlastungsbetrag ist vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abzuziehen. Da der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, ist die Vorsorgepauschale nicht zu kürzen.

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