Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer bezieht eine Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze und nimmt zum 1.7.2024 eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf.

Wie ist die Beschäftigung versicherungs-, melde- und steuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer ist aufgrund der Beschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

Durch den Bezug der Altersvollrente besteht in der Krankenversicherung kein Anspruch auf Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz ist anzuwenden und die Beitragsgruppe 3 anzugeben.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung versicherungsfrei. Jedoch ist in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Arbeitgeberanteil zu zahlen.

Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung zum 1.7.2024 mit Personengruppenschlüssel 119 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3321 zu erstellen.

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit trotz Erreichens der Regelaltersgrenze, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben und von diesem zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. In diesem Fall wäre eine Anmeldung zum 1.7.2024 mit Personengruppenschlüssel 120 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3121 zu erstellen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die Versteuerung hat nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, ist der Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Der Altersentlastungsbetrag ist vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abzuziehen. Zusätzlich ist zu beachten, dass sich aufgrund der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung eine niedrigere Vorsorgepauschale ergibt.

Hinweis

Bei weiterbeschäftigten Altersrentnern ist zusätzlich zu beachten, dass sich aufgrund der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung eine niedrigere Vorsorgepauschale ergibt. Bei weiterbeschäftigten Altersrentnern, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, ist die Vorsorgepauschale nicht zu kürzen.

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