Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer bezieht seit 1.7.2016 eine Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze und ist seit dem 1.9.2016 mehr als geringfügig beschäftigt. Die Beschäftigung dauert über den 31.12.2016 hinaus an. Der Arbeitnehmer verzichtet nicht auf die bestehende Rentenversicherungsfreiheit.

Wie ist die Beschäftigung versicherungs-, melde- und steuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer ist aufgrund der Beschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

Durch den Bezug der Altersvollrente besteht in der Krankenversicherung kein Anspruch auf Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz ist anzuwenden und die Beitragsgruppe 3 anzugeben.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung versicherungsfrei, weil die Regelaltersgrenze erreicht ist. In der Renten- und – seit 1.1.2022 auch wieder – in der Arbeitslosenversicherung ist der Arbeitgeberanteil zu zahlen. Bis zum 31.12.2021 musste der Arbeitgeber keinen Arbeitgeberanteil zur Arbeitlosenversicherung zahlen.

Der Arbeitgeber hatte mit Personengruppenschlüssel 119 und Beitragsgruppenschlüssel 3321 eine Abmeldung zum 31.12.2016 zu erstatten. Zum 1.1.2017 war eine Anmeldung mit dem Personengruppenschlüssel 119 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3301 zu erstellen. Zum 31.12.2021 war eine Abmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 3301 und zum 1.1.2022 eine Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 3321 zu erstellen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die Versteuerung hat nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, ist der Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Der Altersentlastungsbetrag ist vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abzuziehen. Zusätzlich ist zu beachten, dass sich aufgrund der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung eine niedrigere Vorsorgepauschale ergibt.

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