Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer bezieht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Er nimmt zum 1.2.2024 eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf.

Wie ist die Beschäftigung versicherungs-, melde- und steuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer ist aufgrund der Beschäftigung ab dem 1.2.2024 in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.

Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung zum 1.2.2024 mit Personengruppenschlüssel 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel 1111 zu erstellen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die Versteuerung hat nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, ist der Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Der Altersentlastungsbetrag ist vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abzuziehen. Die Vorsorgepauschale ist nicht zu kürzen.

Achtung

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze jeweils individuell berechnet. Die jährliche Mindest-Hinzuverdienstgrenze liegt im Jahr 2024 bei 37.117,50 EUR. Dabei darf der Hinzuverdienst in einer Beschäftigung von unter 6 Stunden täglich erzielt werden. Sollte diese zeitliche Grenze überschritten werden, kann dies zum Wegfall des Rentenanspruchs führen.

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