Sachverhalt

Die Mitarbeiter eines Industrieunternehmens erhalten beim Kauf eines Pkws bei einem bestimmten Hersteller einen Rabatt von 20 % auf den Bruttolistenpreis, wenn diese nachweisen können, dass sie bei dem Industrieunternehmen angestellt sind. Der Preisnachlass beruht auf einem Rahmenabkommen zwischen dem Unternehmen und dem Pkw-Hersteller.

Im Januar erwirbt ein Mitarbeiter einen Pkw bei einem Vertragshändler und erhält auf den Bruttolistenpreis von 29.750 EUR einen Preisnachlass von 20 % = 5.950 EUR. Er bezahlt für das Fahrzeug bei Auslieferung 23.800 EUR. Zeitgleich wirbt der Pkw-Hersteller für alle Interessenten mit der Aktion: "Beim Kauf bis 31.1. schenken wir Ihnen die Mehrwertsteuer".

Handelt es sich bei dem geldwerten Vorteil um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn?

Ergebnis

Es liegt hier eine Lohnzahlung Dritter vor, die der Arbeitgeber wie eigenen Arbeitslohn behandeln muss. Der Vorteil unterliegt dem Lohnsteuerabzug und ist sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss eine Lohnzahlung durch Dritte versteuern, wenn er weiß, dass derartiger Drittlohn vorliegt oder er erkennen kann, dass solche Leistungen erbracht werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber selbst an der Verschaffung des Preisvorteils durch Abschluss des Rahmenabkommens mitgewirkt hat.

Die Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt mit dem individuellen Lohnsteuerabzug nach den ELStAM. Maßgebend ist der Endpreis am Abgabeort. Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Fälle vor Ort tatsächlich gezahlt wird. Dies ist, entgegen der häufig von Außenprüfern des Finanzamtes geäußerten Meinung, nicht der Bruttolistenpreis des Herstellers, sondern der übliche Verkaufspreis nach Abzug üblicher Rabatte. Im Beispiel ist der Rabatt bereits vom Hersteller in Höhe der Umsatzsteuer ausgewiesen:

 
Bruttolistenpreis 29.750 EUR
Abzgl. "geschenkte" Mehrwertsteuer (19 %) - 4.750 EUR
Endpreis am Abgabeort 25.000 EUR
Davon 96 % 24.000 EUR
Abzgl. tatsächlich vom Mitarbeiter gezahlt - 23.800 EUR
Geldwerter Vorteil 200 EUR

Dieser Betrag muss in der Entgeltabrechnung lohnsteuerlich als sonstiger Bezug und sozialversicherungsrechtlich als Einmalzahlung behandelt werden. Eine Lohnsteuer-Pauschalierung ist nicht möglich.

Praxis-Tipp

Die von einem Dritten gewährten Preisvorteile gehören nur zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung des Preisvorteils mitgewirkt hat. Eine Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung des Preisvorteils ist nicht anzunehmen, wenn sich seine Beteiligung darauf beschränkt,

  • Angebote Dritter in seinem Betrieb bekannt zu machen oder
  • Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebs zu dulden oder
  • die Betriebszugehörigkeit der Beschäftigten zu bescheinigen.

An einer Mitwirkung des Arbeitgebers fehlt es auch, wenn bei der Verschaffung von Preisvorteilen nur eine vom Arbeitgeber unabhängige Einrichtung der Arbeitnehmer mitwirkt, z. B. Gewerkschaft, Betriebs- oder Personalrat.

Achtung

Bei Lohnzahlung durch Dritte ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber über die von einem Dritten gewährten Bezüge Kenntnis hatte. Der Arbeitgeber muss deshalb die Arbeitnehmer auf ihre gesetzliche Verpflichtung hinweisen. Sie sind verpflichtet, am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums, die von Dritten gewährten Bezüge mitzuteilen.

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