Sachverhalt

Einem Außendienstmitarbeiter werden bei einer Hotelkette für jede berufliche Übernachtung Bonuspunkte gutgeschrieben. Im Laufe des Jahres sammelt er 100 Bonuspunkte, die für eine kostenlose Wochenendübernachtung mit der Familie eingesetzt werden können. Bei regulärer Buchung würde das Angebot 240 EUR kosten.

Darüber hinaus werden dem Arbeitnehmer für das Betanken seines Dienstwagens Bonuspunkte bei einer Tankstellenkette gutgeschrieben. Die Punkte können bei der Tankstellenkette zum Erwerb von Sachprämien (Koffer, Sportkleidung etc.) eingelöst werden. Der Wert der Gegenstände beträgt im laufenden Kalenderjahr rund 50 EUR.

Wie sind die durch die Bonuspunkte erlangten Vorteile und Sachgegenstände von 290 EUR lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Die Vorteile aus den dienstlich erworbenen Bonuspunkten sind beim Arbeitnehmer aufgrund der Nutzung zu privaten Zwecken grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Rabatte von Dritten führen immer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn sie als Entlohnung für die individuelle Arbeitsleistung anzusehen sind. Dazu gehören alle Vorteile, Ersparnisse und Zuwendungen, die "für" eine Arbeitsleistung gewährt werden, unabhängig davon, ob die Leistungen vom eigenen Arbeitgeber oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses von einem Dritten gewährt werden. Es reicht aus, dass der Arbeitnehmer Leistungen erhält, weil er beruflich unterwegs ist oder weil er bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist. Sowohl die kostenlose Übernachtung mit der Familie, als auch die von der Tankstellenkette erhaltenen Sachprämien sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Auch Vorteile und Zahlungen, die nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Dritter gewährt, müssen steuerlich erfasst und ggf. dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzugerechnet werden. Der Arbeitgeber muss diesen sog. Drittlohn des Arbeitnehmers versteuern, wenn er weiß oder erkennen kann, dass solche Vorteile von dritter Seite an eigene Arbeitnehmer erbracht werden bzw. wurden.

Soweit der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, muss der Arbeitnehmer die gesamten Vorteile von Dritten dem Arbeitgeber anzeigen. Damit keine Missverständnisse auftreten, sollte dies schriftlich erfolgen. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit, ist er verpflichtet, dies dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen. In diesem Fall ermittelt das Finanzamt und fordert die u. U. zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nach.

Sachzuwendungen aus allgemeinen Bonusprogrammen zur Kundenbindung sind bis zu 1.080 EUR pro Jahr beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Anbieter muss hierfür bei seinem Betriebsstättenfinanzamt einen Pauschalierungsantrag stellen. Erst dann können die Sachprämien pauschal mit 2,25 % versteuert werden. Wenn ein derartiger Antrag nicht gestellt wird, müssen diese Beträge individuell lohnversteuert werden und unterliegen der Sozialversicherung.

Im vorliegenden Sachverhalt ist die Erfassung und Bewertung der eingeräumten Vorteile nötig, ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer ergibt sich jedoch nicht. Bei den Vorteilen handelt es sich um Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen. Hierauf kann der Freibetrag von 1.080 EUR pro Kalenderjahr angewendet werden.

Hinweis

Der Freibetrag von 1.080 EUR für Kundenbindungsprogramme (§ 3 Nr. 38 EStG) ist nicht zu verwechseln mit dem Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG). Neben der Steuerbefreiung für Prämien unter 1.080 EUR können Prämien aus Kundenbindungsprogrammen vom Anbieter auch mit 2,25 % pauschal besteuert werden, wenn die Grenze von 1.080 EUR überschritten wird. Bemessungsgrundlage sind die insgesamt ausgeschütteten Prämien. Durch die vorgenommene Pauschalbesteuerung unterliegen die eingeräumten Vorteile nicht dem Steuer- und Sozialversicherungsabzug beim Arbeitnehmer. Der Anbieter muss den Prämienempfänger über die Pauschalbesteuerung unterrichten. Liegt keine derartige Mitteilung vor, muss der Arbeitgeber davon ausgehen, dass eine Pauschalversteuerung nicht erfolgt ist und prüfen, ob eine steuerpflichtige Lohnzahlung Dritter vorliegt.

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