Sachverhalt

Ein bislang privat versicherter Praktikant ist noch nicht an einer Hochschule immatrikuliert. Er leistet ein in der Studien- und Prüfungsordnung des bevorstehenden Studiengangs vorgeschriebenes Vorpraktikum ab, das er für die Einschreibung bei der Fachhochschule laut Studienordnung nachweisen muss.

Das Praktikum wird in der Zeit von 1.6. bis 30.9. ausgeübt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, das monatliche Entgelt 800 EUR. Erst ab 1.10. ist der Praktikant ein eingeschriebener Student.

Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teil.

Wie ist das vorgeschriebene Vorpraktikum sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

  • Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigter.
  • Die Regelungen des Übergangsbereichs kommen nicht in Betracht, da der Praktikant zur Berufsausbildung beschäftigt ist.
  • Es ist mit Personengruppenschlüssel 105 und Beitragsgruppenschlüssel 1111 eine Meldung an die gewählte bzw. letzte Krankenkasse zu erstatten.
  • Umlagen nach dem AAG und die Insolvenzgeldumlage sind ebenfalls dorthin zu entrichten.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Für den Arbeitslohn ist die Lohnsteuer unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) anhand der Monatslohnsteuertabelle zu berechnen und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

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