Sachverhalt

Ein noch nicht an einer Hochschule immatrikulierter Praktikant übt ab 1.7. für 3 Monate ein in der Studien- und Prüfungsordnung des bevorstehenden Studiengangs vorgeschriebene Vorpraktikum aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, das monatliche Entgelt 300 EUR. Ab 1.10. ist der Praktikant eingeschriebener Student.

Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teil.

Wie ist das vorgeschriebene Vorpraktikum sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

  • Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigter.
  • Versicherungsfreiheit infolge Geringfügigkeit kommt nicht in Betracht, da der Praktikant zur Berufsausbildung beschäftigt ist.
  • Da das monatliche Entgelt die Geringverdienergrenze (325 EUR) nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.
  • Es ist mit Personengruppenschlüssel 121 und Beitragsgruppenschlüssel 1111 eine Meldung an die gewählte bzw. letzte Krankenkasse zu erstatten.
  • Umlagen nach dem AAG und die Insolvenzgeldumlage sind ebenfalls dorthin zu entrichten.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Für den Arbeitslohn ist die Lohnsteuer unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) anhand der Monatslohnsteuertabelle zu berechnen und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Der Student gilt im Beispielsfall nicht als geringfügig Beschäftigter.

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