Sachverhalt

Ein an der Universität immatrikulierter Student übt ab 1.7. ein auf 6 Monate befristetes, nicht vorgeschriebenes Praktikum aus. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 1.480 EUR, die wöchentliche Arbeitszeit 22 Stunden. Der Student ist gesetzlich krankenversichert.

Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teil.

Wie ist das nicht vorgeschriebene Zwischenpraktikum sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

  • In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.
  • Der Arbeitgeber hat mit Personengruppenschlüssel 101 und Beitragsgruppenschlüssel 1111 eine Meldung an die Krankenkasse des Studenten zu erstatten.
  • Da ein nicht vorgeschriebenes Praktikum keine Beschäftigung zur Berufsausbildung darstellt, sind bei der Beitragsberechnung die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden.
  • Es sind Umlagen nach dem AAG und die Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Sie sind an die für den Studenten zuständige Krankenkasse zu zahlen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Lohnsteuerlich ist für den Arbeitslohn die Lohnsteuer unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) anhand der Monatslohnsteuertabelle zu berechnen und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

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