Sachverhalt

Ein 24 Jahre alter Student übt ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum aus. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 700 EUR, die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden. Das Praktikum ist auf 6 Monate befristet.

Der Student ist über seinen Vater in dessen gesetzlicher Krankenkasse familienversichert.

Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teil.

Wie ist das vorgeschriebene Zwischenpraktikum sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

  • Der Student ist während des vorgeschriebenen Praktikums versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit.
  • Da das Einkommen in mehr als 3 Monaten im Jahr regelmäßig über 505 EUR (bis 31.12.2023: 485 EUR) liegt, entfällt der Rechtsanspruch auf kostenfreie Familienversicherung. Der Student wird deshalb kranken- und pflegeversicherungspflichtig als Student und hat Beiträge zur studentischen Krankenversicherung zu zahlen. Nach Ende des Praktikums, d. h. mit dem Wegfall des (zu hohen) Einkommens, besteht wieder Anspruch auf Familienversicherung (grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres).
  • Ansprüche auf Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung hat der Praktikant nicht.
  • Der Arbeitgeber hat mit Personengruppenschlüssel 190 und Beitragsgruppenschlüssel 0000 Meldungen zur Sozialversicherung an die Krankenkasse zu erstatten. Nur wenn kein in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird, muss der Arbeitgeber keine Meldungen übermitteln.
  • Der Arbeitgeber hat für den Praktikanten ein Entgeltkonto einzurichten und Entgeltunterlagen zu führen. Dabei sind Studienbescheinigungen und Bescheinigungen darüber, dass das Praktikum in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
  • Zur U1 bzw. U2 sind Umlagen an die Krankenkasse des Praktikanten zu entrichten.
  • Die Insolvenzgeldumlage ist auf Basis des monatlichen Arbeitsentgelts an die Krankenkasse des Praktikanten zu entrichten.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Für den Arbeitslohn ist die Lohnsteuer unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) anhand der Monatslohnsteuertabelle zu berechnen und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Der Student ist im Beispielsfall kein geringfügig Beschäftigter.

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