Sachverhalt

Ein Student (30 Jahre alt) übt – befristet auf 5 Monate – ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum aus. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 300 EUR. Er ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.

Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teil.

Wie ist das vorgeschriebene Zwischenpraktikum sozialversicherungs- und lohnsteuerrrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

  • Der Student ist während des vorgeschriebenen Praktikums versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit.
  • Der Student sollte die Höhe seines monatlichen Arbeitsentgelts seiner Krankenkasse mitteilen, ggf. wirkt es sich auf die Höhe des monatlichen freiwilligen Beitrags aus.
  • Ansprüche auf Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung hat der Praktikant nicht.
  • Der Arbeitgeber hat mit Personengruppenschlüssel 190 und Beitragsgruppenschlüssel 0000 Meldungen zur Sozialversicherung an die Krankenkasse zu erstatten.
  • Der Arbeitgeber hat für den Praktikanten ein Entgeltkonto einzurichten und Entgeltunterlagen zu führen. Dabei sind Studienbescheinigungen und Bescheinigungen darüber, dass das Praktikum in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
  • Zur U1 bzw. U2 sind Umlagen an die Krankenkasse des Praktikanten zu entrichten.
  • Die abzuführende Insolvenzgeldumlage ist auf Basis des monatlich erzielten Arbeitsentgelts an die Krankenkasse des Studenten abzuführen.
  • Für den Studenten ist trotz seines Entgelts bis zur Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) im Monat kein Pauschalbeitrag zur Kranken- oder Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale abzuführen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Für den Arbeitslohn ist die Lohnsteuer unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) anhand der Monatslohnsteuertabelle zu berechnen und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Der Student gilt im Beispielsfall nicht als geringfügig Beschäftigter.

Hinweis

Seit dem 1.10.2022 knüpft die Minijob-Grenze an den gesetzlichen Mindestlohn an, sodass bei jeder Anhebung des Mindestlohns auch die Minijob-Grenze ansteigt. Durch die Mindestlohnfestsetzung auf 12,41 EUR zum 1.1.2024 erhöhte sich die monatliche Minijob-Grenze zum 1.1.2024 von 520 EUR auf 538 EUR.

Ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist eine Beschäftigung, die der betrieblichen Berufsbildung dient. Deshalb dürfen hier die Vorschriften für geringfügig Beschäftigte generell nicht angewandt werden.

Neben dem Praktikum ausgeübte geringfügige Beschäftigungen sind gesondert – ohne Berücksichtigung der während des Studiums ausgeübten vorgeschriebenen Praktika – zu beurteilen.

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