Sachverhalt

Ein noch nicht an der Universität immatrikulierter privat krankenversicherter Praktikant übt ein Vorpraktikum aus. Dieses ist nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben. Das Vorpraktikum wird aus eigenen fachlichen und auch finanziellen Interessen des Praktikanten in der Zeit von 1.6. bis 30.9. durchgeführt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 25 Stunden, das monatliche Entgelt 1.800 EUR. Ab 1.10. ist der Praktikant an der Hochschule immatrikuliert.

Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teil.

Wie ist das nicht vorgeschriebene Vorpraktikum sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

  • Der Praktikant ist kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
  • Der Arbeitgeber hat mit Personengruppenschlüssel 101 und Beitragsgruppenschlüssel 1111 eine Meldung an die gewählte bzw. letzte Krankenkasse zu erstatten.
  • Die Beitragsberechnung hat unter Beachtung der Regelungen des Übergangsbereichs zu erfolgen. Dabei gilt das verminderte Entgelt auch für die Berechnung der Umlagen U1 und U2 und für die Insolvenzgeldumlage.
  • Die Umlagen nach dem AAG und die Insolvenzgeldumlage sind an die Krankenkasse des Praktikanten zu entrichten.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Für den Arbeitslohn ist die Lohnsteuer unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) anhand der Monatslohnsteuertabelle zu berechnen und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Hinweis

Bei allen nicht vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika bestehen hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keinerlei Sonderregelungen.

Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika zählen nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Somit sind die Regelungen für geringfügig Beschäftigte zu berücksichtigen. Ebenso sind die beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs stets anzuwenden, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 538,01 EUR bis 2.000 EUR beträgt.

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