Sachverhalt

Ein Mitarbeiter hatte in der Zeit vom 10.6. bis 23.8. eines Jahres für die Pflege seiner Mutter Pflegezeit in Anspruch genommen. Er macht für das gesamte Jahr den vollständigen Urlaub vom 24 Urlaubstagen geltend.

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub?

Ergebnis

Nein. Der Arbeitgeber kann nach § 4 Abs. 4 PflegeZG den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen. Im vorliegenden Fall war der Mitarbeiter den vollständigen Monat Juli freigestellt, sodass der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel, also 2 Urlaubstage gekürzt werden kann.

Hinweis

Das PflegeZG spricht von Kalendermonaten. Der Mitarbeiter hat zwar mehr als 2 Monate gefehlt, aber nur einen vollständigen Kalendermonat. Es kommt also nicht auf die Dauer der Fehlzeit alleine an, sondern ausschließlich auf die vollständigen Kalendermonate.

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