Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin wurde verurteilt, an ihren geschiedenen Ehemann 22.000 EUR zu zahlen. Dieser erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Arbeitgeber im November zugestellt wurde.Der Arbeitgeber führte den pfändbaren Lohnanteil ab. Im Mai des nächsten Jahres gab es eine Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen der Arbeitnehmerin und ihrem Arbeitgeber. Diese hatte eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktversicherung zum Gegenstand. Nach dem Versicherungsvertrag ist Versicherungsnehmer der Arbeitgeber. Begünstigt ist die Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber zahlte hiernach in die Direktversicherung 248 EUR/Monat ein. Die Summe entsprach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. In der Folgezeit ließ der Arbeitgeber diesen Betrag bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt und führte entsprechend weniger an den geschiedenen Ehemann ab. Dieser verklagte den Arbeitgeber. Er war der Auffassung, die Entgeltumwandlung reduziere das pfändbare Einkommen der Arbeitnehmerin nicht. Dieser habe mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Verwertungszuständigkeit über ihre Forderung gegen den Arbeitgeber verloren. Zudem gelte der Rechtsgedanke des § 850h ZPO (verschleiertes Arbeitseinkommen).

Ergebnis

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber zu Recht von einem verringerten pfändbaren Arbeitseinkommen ausgegangen sei. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließe und werde ein Teil der künftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für dessen betriebliche Altersversorgung verwendet, liege insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen i. S. v. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor. Daran ändere der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen worden sei, jedenfalls vorliegend nichts. Denn die Klägerin habe mit der Entgeltumwandlungsvereinbarung von ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze) auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht. Im vorliegenden Fall war wichtig, dass der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschritten wurde. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts stellt die Entgeltumwandlungsvereinbarung bei einer an § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientierten normativen Betrachtung keine den Kläger als Gläubiger benachteiligende Verfügung i. S. v. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. In einem solchen Fall scheidet zudem ein Rückgriff auf § 850h ZPO aus.

 
Hinweis

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob eine andere Bewertung geboten ist, wenn ein höherer Betrag als der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene umgewandelt wird.

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