Sachverhalt

Am 10.1. erhält ein Arbeitgeber, bei dem Kurzarbeit 0 eingeführt ist, einen gerichtliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 1.000 EUR für eine Mitarbeiterin.

a) Wird von der Pfändung auch das Kurzarbeitergeld erfasst?

b) Was ist, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gewährt?

Ergebnis

Kurzarbeitergeld ist eine laufende Geldleistung nach §§ 95 ff. SGB III. Anspruchsinhaber ist der Arbeitnehmer, der hier gleichzeitig Schuldner ist. Ein Pfändungsausschluss nach § 54 Abs. 3 SGB I oder nach spezialgesetzlichen Regelungen besteht nicht. Deshalb ist der Anspruch auf Kurzarbeitergeld wie Arbeitseinkommen pfändbar.[1]

Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit geleistet[2], jedoch fingiert § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB III die Drittschuldnerstellung des Arbeitgebers. Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber die Zahlung des Kurzarbeitergelds vornehmen muss.[3] Eine Pfändung des Kurzarbeitergeldes bei der Bundesagentur geht daher ins Leere, selbst wenn diese den Pfändung- und Überweisungsbeschluss an den Abend Arbeitgeber weiterleitet.[4]

Nach herrschender Meinung wird das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung von der Pfändung des Arbeitseinkommens nicht direkt erfasst. Es muss daher ausdrücklich benannt werden. Dafür gibt es ein Freitextfeld zum "Anspruch A (an Arbeitgeber)" auf Seite 5 der Anlage 3 ZVFV, wenn das Kurzarbeitergeld zusammen mit dem Arbeitseinkommen gepfändet werden soll.

Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich noch Zuschüsse, die das Kurzarbeitergeld aufstocken, sind das vom Lohn getrennte zusätzliche Leistungen. Diese werden jedoch ohne weiteres von der Pfändung des Arbeitseinkommens erfasst. Denn die Pfändung erstreckt sich auf alle Vergütungsbestandteile, die dem Schuldner aus der Arbeitsleistung zustehen, ohne Rücksicht auf die Benennung oder Berechnung.[5] Daher muss sich die Pfändung nicht ausdrücklich auf diese Zuschüsse erstrecken.[6]

[4] Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 108 Rz. 13.
[6] Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung D. Rz. 142; Benner NZF am 2020, 385).

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