Sachverhalt

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld, gesetzlich krankenversichert, arbeitet 5 Stunden wöchentlich als Aushilfe für 12,50 EUR in der Stunde. Das monatliche Gehalt beträgt 271,88 EUR. Nach Abzug der 2 %igen Pauschalsteuer überweist der Arbeitgeber 266,44 EUR (271,88 EUR – 5,43 EUR). Auf die Rentenversicherungspflicht hat der Arbeitslosengeldbezieher in dieser Tätigkeit verzichtet.

Welcher Betrag wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Ergebnis

Bei der Aushilfstätigkeit handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Der Arbeitgeber trägt die Pauschalabgaben zur Sozialversicherung von 28 % (15 % RV, 13 % KV). Der Arbeitnehmer übernimmt die pauschale Lohnsteuer von 2 %.

Der monatliche Freibetrag für Nebeneinkommen bei Arbeitslosengeld beträgt 165 EUR.

 
Berechnung für die Aushilfe
Netto-Entgelt (271,88 EUR – 2 % pauschale Lohnsteuer = 5,43 EUR) 266,45 EUR
Freibetrag (ALG) - 165,00 EUR
Anrechnungsbetrag auf das Arbeitslosengeld 101,45 EUR

Das Netto-Nebeneinkommen übersteigt den Freibetrag um 101,45 EUR. Das Arbeitslosengeld wird um diesen Betrag gekürzt.

Der Arbeitgeber muss für die Tätigkeit folgende Beträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen:

 
Rentenversicherung: 15 % v. 271,88 EUR 40,78 EUR
Krankenversicherung: 13 % v. 271,88 EUR + 35,34 EUR
U1 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit): 1,1 % v. 271,88 EUR + 2,99 EUR
U2 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft): 0,24 % v. 271,88 EUR + 0,65 EUR
Insolvenzgeldumlage: 0,06 % v. 271,88 EUR + 0,16 EUR
Pauschale Lohnsteuer: 2 % v. 271,88 EUR + 5,43 EUR
Gesamt 85,35 EUR
Die Beitragshöhe zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ist von der Branche des Betriebs abhängig.
   
Lohnabrechnung des Arbeitgebers  
Bruttolohn 271,88 EUR
Pauschale Lohnsteuer: 2 % v. 271,88 EUR - 5,43 EUR
Nettolohn 266,45 EUR

Hinweis

Die Aushilfskraft ist verpflichtet die Nebentätigkeit umgehend der Agentur für Arbeit zu melden. Hierfür muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung über Nebeneinkommen ausfüllen und der Aushilfe aushändigen bzw. direkt an die Agentur für Arbeit übermitteln.

Der Freibetrag von 165 EUR erhöht sich um Werbungskosten für

  • Beiträge zu Berufsverbänden,
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel,
  • Reisekosten,
  • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem ersten Entfernungskilometer.

Leistet der Arbeitgeber zu den Werbungskosten Erstattungen, mindern diese den Freibetrag bis auf max. 165 EUR.

Achtung

Sozialversicherungsfalle: Die Nebenbeschäftigung darf einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen. Erreicht oder überschreitet die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden, besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Bei einer Nebenbeschäftigung von 15 Stunden liegt keine Arbeitslosigkeit mehr vor.

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