Sachverhalt

Eine Sekretärin hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden bei einem Stundenlohn von 14 EUR. Sie ist gesetzlich krankenversichert.

Seit Mai arbeitet sie zusätzlich regelmäßig an 2 Tagen pro Woche jeweils 2 Stunden in einem Immobilienbüro für 13,50 EUR je Stunde, monatlich 234,90 EUR. Die Arbeitnehmerin hat für den Minijob die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt. Laut Arbeitsvertrag trägt sie die Lohnsteuer von 2 %.

Zusätzlich arbeitet sie seit Juli an 2 Samstagen im Monat für jeweils 6 Stunden auf dem Wochenmarkt. Hier erhält sie einen Stundenlohn von 12,50 EUR, monatlich 150 EUR.

Wie werden die Nebentätigkeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Ergebnis

Die Hauptbeschäftigung als Sekretärin ist in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig. Die Lohnsteuer und die Annexsteuern werden nach den ELStAM einbehalten

Die erste (älteste) Nebentätigkeit im Immobilienbüro entspricht den Bedingungen der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Die Pauschalabgaben von 28 % (15 % RV, 13 % KV) aus 234,90 EUR trägt der Immobilienmakler. Die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber ist arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Somit fallen für die Sekretärin noch 2 % Pauschalsteuer an.

Die Nebentätigkeit auf dem Wochenmarkt wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, da es sich um die 2. geringfügige Beschäftigung handelt. Auch diese Vergütung ist in allen Zweigen der Sozialversicherung (außer Arbeitslosenversicherung) beitragspflichtig. Die Versteuerung erfolgt nach den ELStAM mit Steuerklasse VI.

Der Arbeitgeber der ersten Nebentätigkeit (Immobilienbüro) muss folgende Beträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen:

 
Rentenversicherung: 15 % v. 234,90 EUR 35,23 EUR
Krankenversicherung: 13 % v. 234,90 EUR + 30,54 EUR
U1 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit): 1,1 % v. 234,90 EUR + 2,58 EUR
U2 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft): 0,24 % v. 234,90 EUR + 0,56 EUR
Insolvenzgeldumlage: 0,06 % v. 234,90 EUR + 0,14 EUR
Pauschale Lohnsteuer: 2 % v. 234,90 EUR + 4,69 EUR
Gesamt 73,74 EUR
Die Beitragshöhe zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ist von der Branche des Betriebs abhängig.
 
Abrechnung für den Arbeitnehmer
Bruttoarbeitslohn 234,90 EUR
2 % pauschale Lohnsteuer - 4,69 EUR
Auszuzahlender Betrag 230,21 EUR

Hinweis

Die pauschale Lohnsteuer von 2 % kann in der persönlichen Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmerin nicht angerechnet werden.

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