Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hat ab dem 11.9. (Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG) Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Daneben sind die Voraussetzungen zum Bezug des Arbeitgeberzuschusses erfüllt. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 28 Stunden an vier Arbeitstagen je Woche (je 7 Stunden). Der Stundenlohn beträgt 15 EUR brutto. Es wird keine bezahlte Mehrarbeit geleistet.

 
Monat Arbeitsstunden Nettoarbeitsentgelt
August 133 1.463 EUR
Juli 112 1.232 EUR
Juni 126 1.386 EUR

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Ergebnis

Bei Stundenlöhnerinnen ist das Nettoarbeitsentgelt des Berechnungszeitraums mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu multiplizieren; der daraus resultierende Wert ist durch das Ergebnis der Multiplikation der bezahlten Arbeitsstunden (zzgl. gegebenenfalls verschuldeter unbezahlter Fehlstunden) des Berechnungszeitraums mit sieben zu teilen.

Maßgeblich ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Versicherten im Berechnungszeitraum, die sich aus dem Arbeitsvertrag – gegebenenfalls in Verbindung mit einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag – ergibt. Dabei sind auch Stundenbruchteile zu berücksichtigen, wobei diese auf drei Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen und auf die zweite Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden sind.

 
Berechnung:  
1.463 EUR + 1.232 EUR + 1.386 EUR = 4.081 EUR
(4.081 EUR x 28 Std.) : (371 Std. x 7) = 44 EUR kalendertäglich

Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse ist auf 13 EUR täglich begrenzt. Kalendertäglich erzielt die Arbeitnehmerin aber 44 EUR. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt daher 31 EUR (44 EUR – 13 EUR) kalendertäglich, beginnend am 11.9. bis zum Ende der Schutzfrist der Arbeitnehmerin.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sind sog. Lohnersatzleistungen. Sie sind lohnsteuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den Steuersatz in der Einkommensteuererklärung. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in der Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Arbeitnehmerin ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

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