Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hat ab dem 11.9. (Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG) Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Daneben sind die Voraussetzungen zum Bezug des Arbeitgeberzuschusses erfüllt. Die Arbeitnehmerin hat in den letzten 3 vor der Schutzfrist abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen auf der Basis eines gleichbleibenden Gehalts folgende Nettoverdienste erzielt:

 
August 840 EUR
Juli 840 EUR (Fehlzeit infolge Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 12.7. bis 18.7.)
Juni 1.240 EUR (davon 400 EUR Urlaubsgeld)

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Ergebnis

Da die Arbeitnehmerin ein nach Monaten bemessenes Arbeitsentgelt erzielt hat, wird das Mutterschaftsgeld ermittelt, indem das Nettoentgelt der letzten 3 vor Beginn der Schutzfrist abgerechneten Kalendermonate durch 90 geteilt wird. Dabei wird für jeden Monat der Wert von 30 Tagen angerechnet, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage des Abrechnungszeitraums. Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit spielt keine Rolle, da Entgeltfortzahlung geleistet wurde.

Maßgebend ist das monatliche Nettoentgelt, dabei bleiben Einmalzahlungen (z. B. hier das Urlaubsgeld) jedoch stets außer Acht.

 
Berechnung:  
840 EUR x 3 Monate = 2.520 EUR
2.520 EUR : 90 Tage = 28 EUR kalendertäglich

Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse ist auf 13 EUR täglich begrenzt. Kalendertäglich erzielt die Arbeitnehmerin aber 28 EUR. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt daher 15 EUR (28 EUR – 13 EUR) kalendertäglich, beginnend am 11.9. bis zum Ende der Schutzfrist der Arbeitnehmerin.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sind sog. Lohnersatzleistungen. Sie sind lohnsteuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den Steuersatz in der Einkommensteuererklärung. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in der Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Arbeitnehmerin ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

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