Sachverhalt
Der Arbeitgeber A mit Sitz im Ausland zahlt seinen Arbeitnehmern, die er im Rahmen der Ausführung eines durch ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland erteilten Auftrags beschäftigt, eine Entsendezulage. Der nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Recht zu zahlende Stundenlohn ist niedriger als der nach deutschem Recht geschuldete Mindestlohn. Diese Entsendezulage dient dem Zweck, die Differenz zwischen heimischen Stundenlohn und dem nach deutschem Recht geschuldeten Mindestlohn auszugleichen.
Ergebnis
Nach § 2b Abs. 1 Satz 1 AEntG kann diese Entsendezulage auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden.
Der neu eingeführte § 2b AEntG regelt die Anrechenbarkeit von Entsendezulagen auf alle Mindestlöhne, die von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AEntG erfasst werden. Dazu zählen neben dem allgemeinen Mindestlohn nach dem MiLoG, den Branchemindestlöhnen aufgrund des AEntG auch die Lohnuntergrenze nach dem AÜG.
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