Sachverhalt

Der Arbeitnehmer A erhält monatlich eine Bruttovergütung von 1.350 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden. Zusätzlich wird ihm ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung gestellt, dessen geldwerter Vorteil monatlich mit 200 EUR bewertet wird.

Ergebnis

Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn je Zeitstunde. Dieser ist wegen des zwingenden Charakters der §§ 1 und 20 MiLoG grundsätzlich als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen. Die Entlohnung im Wege der Gewährung von Sachbezügen wie z. B. der Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung soll nicht zulässig sein. Dieser Rechtsauffassung zugrunde gelegt, wird der Mindestlohnanspruch von 1.985,60 EUR (160 Stunden x 12,41 EUR/Stunde) unterschritten.

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