Sachverhalt

Arbeitnehmer A hat Anspruch auf eine Festvergütung von 10 EUR pro Stunde bei einer Arbeitszeit von 160 Stunden zuzüglich 45 EUR vermögenswirksame Leistungen pro Monat.

Ergebnis

Vermögenswirksame Leistungen dürfen nicht angerechnet werden, da sie dem Vermögensaufbau dienen und damit keine Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung darstellen.[1] Der gesetzliche Mindestlohn wird daher nicht erreicht, Arbeitnehmer A hat seit 1.1.2024 Anspruch auf 12,41 EUR pro Stunde.

[1] BAG, Urteil v. 18.4.2012, 4 AZR 168/10: Danach sind vom Arbeitgeber erbrachte vermögenswirksame Leistungen nicht auf Mindestlohnansprüche anzurechnen, da ihr Zweck der langfristigen Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand nicht funktional gleichwertig mit dem Zweck des Mindestlohns ist.

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