Sachverhalt

Arbeitnehmer A erhält einen Stundenlohn von 10 EUR bei einer Arbeitszeit von 160 Stunden zuzüglich 100 EUR monatlich für Dienstkleidung.

Ergebnis

Zuschüsse für Dienstkleidung dürfen nach dem Gegenleistungsprinzip des BAG nicht angerechnet werden, da sie kein Gegenwert für geleistete Arbeit sind. Der gesetzliche Mindestlohn wird daher nicht erreicht. Arbeitnehmer A hat Anspruch auf einen Mindestlohn von 12,41 EUR pro Stunde.

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