Sachverhalt

Die Praktikantin P vereinbarte mit dem B, Betreiber einer Reitanlage, ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung als Pferdewirtin. Das Praktikum begann am 6.8. Vom 3.–6.9. war P arbeitsunfähig krank. Vom 20.10. bis zum 11.11. machte sie in Absprache mit B zunächst Urlaub, anschließend verbrachte sie "Schnuppertage" auf anderen Pferdehöfen. B zahlte der P während des Praktikums keine Vergütung. P forderte von B eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Sie ist der Auffassung, die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von 3 Monaten sei überschritten.

Ergebnis

P hat keinen Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG gelten Praktikanten i. S. v. § 26 BBiG in mindestlohnrechtlicher Hinsicht grundsätzlich als Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG, wenn sie ein Praktikum von bis zu 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten. In diesem Fall haben sie keinen Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn. Das Praktikum der P in der Zeit vom 6.8. bis zum 11.11. hat die maßgebliche Höchstdauer von 3 Monaten nicht überschritten. Ein Orientierungspraktikum, das aus Gründen, die in der Person des Praktikanten liegen, rechtlich oder tatsächlich unterbrochen wird (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit oder auf eigenen Wunsch des Praktikanten), kann um die Zeit der Unterbrechung verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Praktikumsabschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die tatsächliche Praktikantentätigkeit die Höchstdauer von insgesamt 3 Monaten nicht überschreitet.[1]

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