Sachverhalt

Der zukünftige Auszubildende A schließt im August mit dem Betrieb B einen Ausbildungsvertrag über eine Berufsausbildung i. S. d. BBiG. Die Ausbildung beginnt im Oktober. Vorher, im September, macht A bei B noch ein Praktikum. Eine Betriebsvereinbarung sieht vor, dass ein solches Praktikum unentgeltlich ist.

Ergebnis

Unterstellt, dass das Praktikum einen inhaltlichen Bezug zur Berufsausbildung hat (ein zeitlicher Bezug besteht), handelt es sich dabei um ein berufsbegleitendes Praktikum i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MiLoG. A hat daher keinen Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn. Er hat jedoch Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach § 26 i. V. m. § 17 Abs. 1 BBiG. Die Betriebsvereinbarung ist nach § 25 BBiG nichtig, da sie zuungunsten von Praktikanten von § 17 Abs. 1 BBiG abweicht.

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