Sachverhalt

Der Arbeitnehmer A hat sich beim Arbeitgeber B um eine Stelle als Helfer an einem Produktionsband beworben. B will den A, bevor er ihn einstellt, "testen". B schließt mit A einen als Praktikumsvertrag bezeichneten Vertrag. Dieser sieht kein Entgelt für die geleistete Arbeit vor. Nach einer betrieblichen Einarbeitung von 2 Tagen arbeitet A wie alle anderen Arbeitnehmer am Band mit.

Ergebnis

A hat Anspruch zumindest auf den allgemeinen Mindestlohn für alle von ihm geleisteten Arbeitsstunden, da er kein Praktikant ist. Praktikant ist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung i. S. d. BBiG oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. Abgesehen von der kurzen betriebsüblichen Einarbeitung von 2 Tagen sind dem A keine praktischen Kenntnisse vermittelt worden. Vielmehr arbeitet er wie jeder andere Arbeitnehmer am Band im Produktionsprozess mit.

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