Sachverhalt

Der Arbeitnehmer A arbeitet regelmäßig von 16–24 Uhr in einem Logistikzentrum. Für die Arbeit während der Nachtzeit i. S. v. § 2 Abs. 3 ArbZG, d. h. für eine Stunde, zahlt sein Arbeitgeber freiwillig einen als Nachtzuschlag bezeichneten Zuschlag von 20 % auf den Bruttostundenlohn, der einen Euro unter dem Mindestlohn liegt. Der Arbeitgeber B ist der Auffassung, dass der Zuschlag auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden kann.

Ergebnis

Der Zuschlag kann auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden.

Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den geltenden Mindestlohn erhält. Grundsätzlich sind alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung wie der Nachtzuschlag beruhen.[1]

A ist kein Nachtarbeitnehmer, da er weder aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten hat, noch Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leistet. Nachtarbeit setzt nach § 2 Abs. 4 ArbZG Arbeit voraus, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst. Diese Mindestarbeitszeit zur Nachtzeit wird von A mit nur einer Arbeitsstunde während der Nachtzeit unterschritten. Es ist ohne Bedeutung, dass der Arbeitgeber B diesen Zuschlag als Nachtzuschlag bezeichnet. Auf die Bezeichnung einer Arbeitgeberleistung kommt es nicht an.[2]

[2] S. BAG, Urteil v. 12.10.2010, 9 AZR 522/09, Rz. 23, für eine als Urlaubsgeld bezeichnete Sonderzahlung.

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