Sachverhalt

Der Arbeitnehmer A arbeitet in Wechselschicht und erhält für die Nachtarbeit einen Zuschlag[1] von 25 % auf seinen Bruttostundenlohn, der 50 Cent unter dem maßgeblichen Mindestlohn liegt. Sein Arbeitgeber B ist der Meinung, mit dem Nachtzuschlag den tatsächlich gezahlten Stundenlohn auf den Mindestlohn aufstocken zu können.

Ergebnis

Mit der Zahlung des Nachtzuschlags kann B den Mindestlohnanspruch nicht erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nach der Rechtsprechung des BAG solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die – wie z. B. der Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG – auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.[2] B muss daher die Differenz zwischen dem gezahlten Stundenlohn und dem geschuldeten Mindestlohn nachzahlen und den Nachtzuschlag auf Grundlage des Mindestlohns berechnen.

[1] Die nachfolgenden Fallbeispiele gelten für den gesetzlichen Anspruch auf Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Anstelle eines Nachtzuschlags kann als Ausgleich für die während der Nacht geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage gewährt werden. Tarifverträge können nach § 6 Abs. 5 ArbZG abweichende Ausgleichsregelungen vorsehen.

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