Sachverhalt

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Stundenlohn von 9 EUR bei einer Arbeitszeit von 160 Stunden. Zusätzlich dazu erhält er monatlich einen Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb von 100 EUR. Der Betrieb liegt in einer verkehrsmäßig schlecht erschlossenen Region. Der Fahrkostenzuschuss soll ein Anreiz sein, den ungünstigen Weg zum Betrieb in Kauf zu nehmen.

Ergebnis

Der Fahrtkostenzuschuss darf nicht angerechnet werden, er stellt keinen Gegenwert für die geleistete Arbeit dar.[1] Mit dem Fahrkostenzuschuss verfolgt der Arbeitgeber den Zweck, Arbeitnehmer zu motivieren, trotz der ungünstigen Anfahrt in seinem Betrieb zu arbeiten. Der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 EUR wird daher nicht erreicht.

[1] LAG Hamburg, Urteil v. 26.8.2014, 2 Sa 70/13.

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